Nach § 27, Abs.1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließen. Die Fachkräfte (SA/SP) arbeiten ambulant im Lebensumfeld der Familien/Jugendlichen.
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Große Telegraphenstraße 31
50676 Köln
Ansprechpartner:in
Frau Cordula von der Stein
- 0221 2074-247
- 2212074224
- cordula.vonder.stein@skm-koeln.de
- Website